BAG - Urteil vom 25.01.2022
3 AZR 375/21
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BV Versorgungsordnung v. 11.01.1980 II § 5 Abs. 1; BV Versorgungsordnung v. 11.01.1980 II § 5 Abs. 2; BV Versorgungsordnung v. 11.01.1980 II § 10;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 843/20
ArbG Duisburg, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 731/20

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 357/21 v. 25.01.2022

BAG, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 3 AZR 375/21

DRsp Nr. 2022/4471

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 357/21 v. 25.01.2022

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2021 - 6 Sa 843/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BV Versorgungsordnung v. 11.01.1980 II § 5 Abs. 1; BV Versorgungsordnung v. 11.01.1980 II § 5 Abs. 2; BV Versorgungsordnung v. 11.01.1980 II § 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der künftigen Versorgungsleistungen des Klägers.

Der 1962 geborene Kläger steht seit dem 1. September 1987 in einem Arbeitsverhältnis zunächst mit der zum damaligen Konzern der W gehörenden Rechtsvorgängerin der Beklagten, der W GmbH & Co. KG, die Anfang des Jahres 2021 auf die Beklagte als aufnehmender Rechtsträger verschmolzen wurde.

Nach dem Arbeitsvertrag vom 5. August 1987 wurde der Kläger als Verwaltungsmitarbeiter in der Vergütungsgruppe C 2.2. eingestellt. § 6 des Arbeitsvertrags bestimmt daneben:

"Bis zum Abschluß tarifvertraglicher Regelungen und/oder Betriebsvereinbarungen gelten für das Arbeitsverhältnis die 'Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter der W GmbH & Co. KG, die mit Unterzeichnung des Dienstvertrages als verbindlich anerkannt und Vertragsbestandteil werden.