BAG - Urteil vom 25.01.2022
3 AZR 358/21
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BV Versorgungsordnung II v. 11.01.1980 § 5 Abs. 1; BV Versorgungsordnung II v. 11.01.1980 § 5 Abs. 2; BV Versorgungsordnung II v. 11.01.1980 § 10;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 844/20
ArbG Duisburg, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 732/20

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 357/21 v. 25.01.2022

BAG, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 3 AZR 358/21

DRsp Nr. 2022/4470

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 357/21 v. 25.01.2022

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2021 - 12 Sa 844/20 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BV Versorgungsordnung II v. 11.01.1980 § 5 Abs. 1; BV Versorgungsordnung II v. 11.01.1980 § 5 Abs. 2; BV Versorgungsordnung II v. 11.01.1980 § 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der künftigen Versorgungsleistungen der Klägerin.

Die 1961 geborene Klägerin steht seit dem 1. Juli 1986 in einem Arbeitsverhältnis zunächst mit der zum damaligen Konzern der W gehörenden Rechtsvorgängerin der Beklagten, der W GmbH & Co. KG, die Anfang des Jahres 2021 auf die Beklagte als aufnehmender Rechtsträger verschmolzen wurde.

Nach dem Arbeitsvertrag vom 27. Mai 1989 wurde die Klägerin als Verwaltungsmitarbeiterin in der Vergütungsgruppe C 2.5. eingestellt. § 6 des Arbeitsvertrags bestimmt daneben:

"Bis zum Abschluß tarifvertraglicher Regelungen und/oder Betriebsvereinbarungen gelten für das Arbeitsverhältnis die 'Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter der W GmbH & Co. KG', die mit Unterzeichnung des Dienstvertrages als verbindlich anerkannt und Vertragsbestandteil werden.