Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2018 -
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2017 -
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die von einer Pensionskasse vorgenommene Verringerung der Rentenfaktoren durch Zahlung von Zusatzbeiträgen auszugleichen.
Die Klägerin ist seit dem 1. April 2002 bei der Beklagten - einer Bank - auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 4. März 2002 als Kassiererin tätig.
Am 26. März 2004 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di und dem DBV - Deutscher Bankangestellten-Verband gleichlautende Altersversorgungs-Tarifverträge (im Folgenden ATV). Diese sind zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Darin ist ua. geregelt:
"§ 2 Durchführungsweg
Die Bank führt die betriebliche Altersversorgung über den
§ 3 Versorgungszusage
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