Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2016 -
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger nach einem Betriebsübergang in der Insolvenz eine Altersrente zu gewähren hat.
Der im Juni 1960 geborene Kläger war seit dem 1. August 1976 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Bei dieser galt die Gesamtbetriebsvereinbarung "Pensionsordnung für Betriebsangehörige der Firma T GmbH, Leverkusen" vom 28. September 1979 (im Folgenden PO 1979). Diese bestimmt ua.:
"§ 1
Kreis der Pensionsberechtigten
1. Die Firma gewährt ihren Betriebsangehörigen, sofern die nachstehenden Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, bei Eintritt des Versorgungsfalles Pensionsleistungen. ...
§ 2
Arten der Pensionsleistungen
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