1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. September 2020 - 16 Sa 45/20 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge.
Der Kläger leistete im streitgegenständlichen Zeitraum Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht bei der Beklagten, einem Unternehmen der milchverarbeitenden Industrie. Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die milchbe- und -verarbeitenden Molkereibetriebe Niedersachsen/Bremen (ohne Weser-Ems) vom 22. Januar 1997 (
Der
"§ 3 - Nachtarbeit
Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
...
§ 5 - Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
1. | Mehrarbeit, die über die tägliche Arbeitszeit gemäß § 2 Ziff. 2 hinausgeht, wird mit einem Zuschlag zum Stundenlohn von | 25 % |
vergütet. | ||
... | ||
2. | Für die regelmäßige Nachtarbeit beträgt der Zuschlag | 25 % |
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