BAG - Urteil vom 13.11.2014
8 AZR 776/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 457
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 390/12
ArbG Gera, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 192/12

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

BAG, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 776/13

DRsp Nr. 2015/4516

Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 369/13 - v. 24.04.2014

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2013 - 3 Sa 390/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis nach mehreren Betriebsübergängen und einem Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses besteht.

Der Kläger war 1991 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten getreten. Zuletzt arbeitete er bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Telekommunikationsunternehmen, im Callcenter G.

Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ging am 1. September 2007 von der Beklagten auf die V GmbH (V) über. Darüber war der Kläger durch ein Unterrichtungsschreiben der V vom 26. Juli 2007 informiert worden. Der Kläger erhob damals keinen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Er arbeitete nach dem Betriebsübergang für die V weiter.