BAG - Urteil vom 18.02.2016
6 AZR 629/14
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - vom 13.09.2005 § 37 Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 § 6 Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 § 6 Abs. 3 S. 2 Buchst. a) und S. 4 Buchst. a);
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 107/14
ArbG Darmstadt, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 504/11

Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 700/14 - v. 18.02.2016

BAG, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 629/14

DRsp Nr. 2016/7467

Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 700/14 - v. 18.02.2016

1. Auf die Revisionen der Beklagten und des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers im Übrigen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2014 - 13 Sa 107/14 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. November 2013 - 8 Ca 504/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 921,48 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 9. August 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten erster Instanz trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden zu 81 % dem Kläger und zu 19 % der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - vom 13.09.2005 § 37 Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 § 6 Abs. 1;