BAG - Urteil vom 18.02.2016
6 AZR 628/14
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - vom 13.09.2005 § 37 Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 § 6 Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 § 6 Abs. 3 S. 2 Buchst. a) und S. 4 Buchst. a);
Fundstellen:
AP TVUmBw § 6 Nr. 8
BB 2016, 1076
EzA-SD 2016, 8
NZA-RR 2016, 330
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 18/14
ArbG Darmstadt, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 575/11

Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 700/14 - v. 18.02.2016

BAG, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 628/14

DRsp Nr. 2016/7466

Parallelentscheidung zu BAG - 6 AZR 700/14 - v. 18.02.2016

Orientierungssätze: 1. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, soll er geschützt werden. 2. Ausgehend von diesem Zweck ist zur ordnungsgemäßen Geltendmachung im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Darum muss der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich.