Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. April 2012 - 6 Sa 441/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist Sozialversicherungsfachangestellte und seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT/AOK-Neu aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
Nach ihrer Stellenbeschreibung gehört die Klägerin zur "Struktureinheit - UB Versicherung, GB Leistungen, Bereich Ersatz-/Erstattungsansprüche, FB Schadenersatz, Team Schadenersatz".
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