BAG - Urteil vom 23.02.2016
3 AZR 961/13
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 5; BGB § 140; ZPO § 561; ZPO § 563 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1322/12
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 7214/08

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 960/13 - v. 23.02.2016

BAG, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 961/13

DRsp Nr. 2016/6699

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 960/13 - v. 23.02.2016

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Juli 2013 - 6 Sa 1322/12 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrVG § 77 Abs. 5; BGB § 140; ZPO § 561; ZPO § 563 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Betriebsrente des Klägers berechnet.

Der 1944 geborene Kläger war vom 1. November 1962 bis zum 30. September 2007 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 1967 hatte eine Rechtsvorgängerin der Beklagten ihm ua. erklärt:

"...

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir Sie in unser Versorgungswerk aufgenommen haben. Über die Leistungen dieser Einrichtung informiert Sie die beigefügte Versorgungsordnung.

Die anrechenbaren Dienstjahre im Sinne des Artikels 4 der Versorgungsordnung zählen ab

11. September 1964.

..."

Zum damaligen Zeitpunkt galt eine Versorgungsordnung von 1966.

Mit Schreiben vom 6. Juli 1977 wandte sich eine Rechtsvorgängerin der Beklagten an alle Mitarbeiter, so auch an den Kläger. In diesem Schreiben heißt es ua.:

"...