Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2012 - 7 Sa 1948/11, 7 Sa 2147/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Juli 2010 an den Kaufkraftverlust anzupassen.
Der Kläger war vom 1. April 1960 bis zum 31. März 2002 bei der D AG beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. April 2007 eine Betriebsrente, die bei Rentenbeginn 2.157,00 Euro monatlich betrug. Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 hob die D AG die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Mitarbeiter um 7,28 % an. Die D AG wurde aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 27. März 2009 am 11. Mai 2009 auf die Beklagte verschmolzen.
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