Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 4. Juni 2014 - 13 Sa 7/14 - wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 4. Juni 2014 - 13 Sa 7/14 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung eines 3.587,12 Euro nebst Zinsen übersteigenden Betrags und zur Zahlung einer monatlichen Differenz von mehr als 70,13 Euro ab April 2014 verurteilt hat und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. November 2013 -
1. 3.587,12 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.891,18 Euro seit dem 13. Juni 2013 und aus 695,94 Euro seit dem 14. April 2014 und
2. ab April 2014 monatlich 70,13 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 70,13 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Mai 2014 und endend mit dem 1. März 2016 zu zahlen.
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