BAG - Urteil vom 15.03.2016
3 AZR 477/15
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 3; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4; BetrAVG § 1b Abs. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2; BetrAVG § 30e; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 45/14
ArbG Karlsruhe, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 399/13

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 827/14 - v. 15.03.2016

BAG, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 477/15

DRsp Nr. 2016/12111

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 827/14 - v. 15.03.2016

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 12. August 2015 - 19 Sa 45/14 - wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 12. August 2015 - 19 Sa 45/14 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung eines 1.794,62 Euro nebst Zinsen übersteigenden Betrags und zur Zahlung einer monatlichen Differenz von mehr als 41,02 Euro ab Oktober 2014 verurteilt hat und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 24. April 2014 - 6 Ca 399/13 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.794,62 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7. November 2014 und ab Oktober 2014 monatlich 41,02 Euro brutto zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 41/50 und die Beklagte 9/50 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 8/9 und die Beklagte zu 1/9 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 18/25 und die Beklagte zu 7/25 zu tragen.