BAG - Urteil vom 24.02.2016
4 AZR 980/13
Normen:
ZPO § 551 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 380
NZA 2016, 1488
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 359/13
ArbG Düsseldorf, vom 28.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6241/12

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 826/14 - v. 15.03.2016 und BAG - 3 AZR 827/14 - v. 15.03.2016

BAG, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 980/13

DRsp Nr. 2016/12047

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 826/14 - v. 15.03.2016 und BAG - 3 AZR 827/14 - v. 15.03.2016

Orientierungssätze: 1. Bei der Bestimmung der tariflich zu bewertenden Arbeitseinheit nach einer tariflichen Vergütungsordnung aus der privaten Wirtschaft, die für diese Bestimmung keine eigenständigen Regelungen enthält, finden die Grundgedanken der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen grundsätzlich mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die dabei anzuwendenden Maßstäbe weniger streng sind. 2. Ordnet die tarifliche Vergütungsordnung einer Entgeltgruppe ein Tätigkeitsbeispiel zu, reicht allein die Ausübung der dort genannten Tätigkeit für die Annahme der Erfüllung der Anforderungen der entsprechenden Entgeltgruppe nur dann aus, wenn dieses Tätigkeitsbeispiel keine unbestimmten Rechtsbegriffe enthält und nur bei einer einzigen Entgeltgruppe genannt ist. Andernfalls ist auf die allgemeinen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals zurückzugreifen.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2013 - 12 Sa 359/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 551 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.