Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. April 2012 - 8 Sa 1514/11 - teilweise aufgehoben und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2011 - 11 Ca 6516/10 - teilweise abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. insgesamt 6.908,64 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 1.720,89 Euro seit dem 11. Dezember 2008,
aus 57,99 Euro seit dem 1. Januar 2009,
aus 1.546,65 Euro seit dem 11. Dezember 2010,
aus 77,07 Euro seit dem 1. Januar 2011
sowie aus 3.506,04 Euro seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Januar 2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung iHv. monatlich 161,55 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus monatlich jeweils 77,07 Euro seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 2. Februar 2011 und endend mit dem 2. September 2014
sowie aus 3.717,12 Euro seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen.
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