Die Revision der Kläger zu 1. und 2. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 2. August 2012 - 7 Sa 62/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision haben die Klägerin zu 1. zu 2/3 und der Kläger zu 2. zu 1/3 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten im Rahmen der Revision über die Zahlung rückständiger Betriebsrente und Hinterbliebenenbezüge sowie über die Höhe der Witwenrente der Klägerin zu 1. Die Kläger sind die Erben des während des Revisionsverfahrens verstorbenen vormaligen Klägers L. Hintergrund des Streits ist die Frage, ob die Beklagte verpflichtet war, die monatliche Betriebsrente des vormaligen Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anzupassen.
Der vormalige Kläger war vom 1. April 1955 bis zum 30. Juni 1998 bei der D AG beschäftigt. Er bezog seit dem 1. November 2000 eine monatliche Betriebsrente nach der Versorgungsordnung der D AG (im Folgenden: VO). Die Versorgungsordnung enthält auszugsweise folgende Regelungen:
"C.
Hinterbliebenenbezüge
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