Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Februar 2012 -
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anzupassen.
Der Kläger war vom 1. Februar 1974 bis zum 31. Juli 2006 bei der D AG beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. August 2006 eine Betriebsrente iHv. 386,00 Euro monatlich. Die D AG, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführte, hob die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Mitarbeiter zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 um 7,28 % an.
Die D AG wurde aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 27. März 2009 am 11. Mai 2009 auf die Beklagte verschmolzen.
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