Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. Mai 2015 - 2 Sa 233/15 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe einer Rentenanwartschaft.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, die in Nordrhein-Westfalen öffentlich konzessionierte Spielbanken betreibt, beschäftigt. Die Klägerin gehört zum spieltechnischen Personal. Für Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - bis zum 31. August 2005 bei der Beklagten eingetreten sind, gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 8. Dezember 2004 (im Folgenden GBV 2004), die vergleichbare Vorgängerregelungen abgelöst hat. Die GBV 2004 ist von der Beklagten gekündigt worden und das durch sie errichtete Versorgungswerk deshalb für Neueintritte geschlossen. Die GBV 2004 enthält ua. folgende Regelungen:
"§ 2 Leistungsarten
Es werden nach näherer Bestimmung der Versorgungsordnung folgende Leistungen gewährt:
a) Altersrente
b) Dienstunfähigkeitsrente
c) Witwenrente und Witwerrente
d) Waisenrente
e) Abfindungen
...
§ 6 Pensionsfähige Betriebszugehörigkeit
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