Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 12. September 2012 - 2 Sa 6/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der 1951 geborene Kläger trat im November 1973 in die Dienste der Bundeswehr. Zuletzt wurde er als Gabelstaplerfahrer und Lagerhelfer eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Regelungen des TVöD Anwendung.
Anfang August 2005 wurde der Kläger der Heeresinstandsetzungslogistik HIL-GmbH (im Folgenden: GmbH) "beigestellt". Bei der GmbH handelt es sich um ein von der Beklagten und Dritten gemeinsam gegründetes Wirtschaftsunternehmen, das als Kooperationsbetrieb iSv. § 1 BwKoopG aus der Bundeswehr ausgegliederte Aufgaben wahrnimmt. Die Arbeitsabläufe in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers wurden seit der "Beistellung" durch die GmbH gesteuert, während dieser selbst Arbeitnehmer der Beklagten blieb.
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