Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. Juni 2013 - 6 Sa 318/13 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung.
Der im Jahr 1967 geborene Kläger war vom 4. Januar 1994 bis zum 28. Februar 2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen im Betrieb M beschäftigt.
Der Betrieb M gehörte ursprünglich zur L AG. Er wurde mit Wirkung zum 4. Oktober 1993 auf die P GmbH übertragen und im Jahr 2000 von der neu gegründeten T Mechatronics GmbH übernommen. Nach deren Umfirmierung in R Mechatronics GmbH erfolgten im Jahr 2005 ein Gesellschafterwechsel und eine weitere Umfirmierung in die jetzige Firma der Beklagten. Im Betrieb M besteht seit dem Jahr 1969 ein Betriebsrat.
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