BAG - Urteil vom 08.12.2015
1 AZR 790/14
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1527/13
ArbG Herne, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2135/13

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

BAG, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 790/14

DRsp Nr. 2016/7132

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

Auf die Revision der Klägerin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Revision wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. Juni 2014 - 18 Sa 1527/13 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung neugefasst:

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung sowie der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16. Oktober 2013 - 5 Ca 2135/13 - abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Sonderzahlung iHv. 4.346,00 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 92 % die Klägerin und zu 8 % die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und eine Sonderprämie.