BAG - Urteil vom 27.01.2016
5 AZR 279/14
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; GewO § 108 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 359/13
ArbG Gießen, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 123/11

Parallelentscheidung BAG - 5 AZR 277/14 - v. 27.01.2016

BAG, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 279/14

DRsp Nr. 2016/8997

Parallelentscheidung BAG - 5 AZR 277/14 - v. 27.01.2016

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Dezember 2013 - 6 Sa 359/13 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Landesarbeitsgericht die Klage hinsichtlich Ansprüchen für den Zeitraum Mai 2010 bis Januar 2011 abgewiesen hat.

2. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; GewO § 108 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

Der Kläger ist seit dem 24. Juni 1997 bei der Beklagten, die neben einem eigenen Produktionsbetrieb auch Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Putzer von Gussteilen beschäftigt. In dem in die Revisionsinstanz gelangten Streitzeitraum - Januar 2008 bis Januar 2011 - war der Kläger mehrfach der F GmbH & Co. KG (fortan Entleiherin) überlassen und erhielt dabei einen Bruttostundenlohn von 10,00 Euro nebst Zuschlägen für Nacht- und Feiertagsarbeit. Von März bis September 2009 sowie im Dezember 2009 und Januar 2010 war der Kläger von Kurzarbeit betroffen.

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Formulararbeitsvertrag vom 1. Januar 1999 zugrunde, in dem es ua. heißt:

"§ 11 Ausschlußfrist