BAG - Urteil vom 01.03.2016
2 AZR 838/14
Normen:
KSchG § 4 S. 2; BGB § 126; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 145; TVG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1200/14
ArbG Berlin, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 10556/13

Parallelentscheidung BAG - 2 AZR 613/14 - v. 17.02.2016

BAG, Urteil vom 01.03.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 838/14

DRsp Nr. 2016/6773

Parallelentscheidung BAG - 2 AZR 613/14 - v. 17.02.2016

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Oktober 2014 - 19 Sa 1200/14 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Februar 2014 - 37 Ca 10556/13 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 unwirksam ist.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 4 S. 2; BGB § 126; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 145; TVG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Die Klägerin war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit September 1972 beschäftigt. Seit Februar 2006 war sie als Spezialistin Auftragsmanagement im Betrieb "Telekom Direktvertrieb und Beratung" (nachfolgend DTDB) tätig. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrags vom 3. Januar 2006 fanden auf das Arbeitsverhältnis die für den Betrieb oder Betriebsteil betrieblich bzw. fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.