OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2007
6 B 1155/07
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 ; BPersVG § 107 Satz 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 336
ZBR 2008, 323
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 L 502/07

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2007 (6 B 1155/07) - DRsp Nr. 2008/2236

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2007 - Aktenzeichen 6 B 1155/07

DRsp Nr. 2008/2236

»1. Hat ein wegen Personalratstätigkeit freigestellter Beamter seit seiner letzten dienstlichen Beurteilung während eines ins Gewicht fallenden Zeitraums Dienst geleistet, sind die dabei deutlich gewordene Leistung und Befähigung im Rahmen einer eventuell erforderlichen fiktiven Laufbahnnachzeichnung angemessen zu berücksichtigen. 2. Der freigestellte Beamte kann nicht verlangen, im Wege der fiktiven Laufbahnnachzeichnung von den herausragenden Leistungen einzelner Beamter seiner Vergleichsgruppe zu profitieren; vielmehr kann zu seinen Gunsten lediglich unterstellt werden, dass er während der Freistellung die gleichen Leistungen erbracht hätte wie er sie vor der Freistellung erbracht hat.«

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 ; BPersVG § 107 Satz 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das VG dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.