Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2002 ist nicht nach den §§ 124, 124 a Abs. 5 VwGO zuzulassen.
1. Die Klägerin hat sich vor dem Verwaltungsgericht erfolglos gegen ihre Verpflichtung gewendet, in ihrem Betrieb Einsatzzeiten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit sicherzustellen. Mit ihrem Zulassungsantrag misst sie der Frage grundsätzliche Bedeutung bei,
"ob die Unfallversicherungsträger, also auch die Beklagte, berechtigt ist, durch Erlass von Unfallverhütungsvorschriften Kosten für die Klägerin zu verursachen, die diese überhaupt nicht beeinflussen kann, sondern sich allein aus dem autonomen Satzungsrecht der Beklagten ergeben."
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