OVG Hamburg - Beschluss vom 17.02.2004
1 Bf 34/03
Normen:
SGB VII § 15 Abs. 1 Nr. 6 ; ASiG § 1 ; ASiG § 5 Abs. 1 ; ASiG § 6 ; ASiG § 7 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1676
DB 2004, 2819
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 VG 1878/02

OVG Hamburg - Beschluss vom 17.02.2004 (1 Bf 34/03) - DRsp Nr. 2008/915

OVG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 1 Bf 34/03

DRsp Nr. 2008/915

»Die Unfallverhütungsvorschrift Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. Oktober 2001 findet in § 15 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI i.V.m. den Regelungen des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1973 m.spät.Änd.) - AsiG - eine ausreichende gesetzliche Grundlage.«

Normenkette:

SGB VII § 15 Abs. 1 Nr. 6 ; ASiG § 1 ; ASiG § 5 Abs. 1 ; ASiG § 6 ; ASiG § 7 ;

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2002 ist nicht nach den §§ 124, 124 a Abs. 5 VwGO zuzulassen.

1. Die Klägerin hat sich vor dem Verwaltungsgericht erfolglos gegen ihre Verpflichtung gewendet, in ihrem Betrieb Einsatzzeiten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit sicherzustellen. Mit ihrem Zulassungsantrag misst sie der Frage grundsätzliche Bedeutung bei,

"ob die Unfallversicherungsträger, also auch die Beklagte, berechtigt ist, durch Erlass von Unfallverhütungsvorschriften Kosten für die Klägerin zu verursachen, die diese überhaupt nicht beeinflussen kann, sondern sich allein aus dem autonomen Satzungsrecht der Beklagten ergeben."