LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.07.2010
3 Sa 366/09
Normen:
TVÜ-L § 5 Abs. 2 S. 2; BAT-O § 29 Abschn. B Abs. 5 S. 1; BAT-O § 29 Abschn. B Abs. 7 S. 1; BAT-O § 29 Abschn. B Abs. 7 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2722/08

Ortszuschlag für Vergleichsentgelt nach Übergangsrecht; Vergleichsentgelt ohne Berücksichtigung des Verheiratetenzuschlags der Stufe 2 bei Beschäftigung des Ehemannes an Bildungsakademie der AOK Sachsen-Anhalt

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 366/09

DRsp Nr. 2011/7027

Ortszuschlag für Vergleichsentgelt nach Übergangsrecht; Vergleichsentgelt ohne Berücksichtigung des Verheiratetenzuschlags der Stufe 2 bei Beschäftigung des Ehemannes an Bildungsakademie der AOK Sachsen-Anhalt

1. Die Regelung des § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O, nach der dem öffentlichen Dienst ferner die Tätigkeit im Dienste eines sonstigen Arbeitgebers gleichsteht, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge und Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der im Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, ist ihrem Wortlaut nach weit gefasst und auch weit auszulegen; auch Kapitalbeteiligungen, einmalige oder laufende Leistungen können die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllen.