LAG Frankfurt/Main, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 50/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 494/17
Ort und Zeitpunkt der Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler zur Betriebsratswahl durch den WahlvorstandEinschätzungsprärogative des Wahlvorstands für den Zeitbedarf des Öffnens der Freiumschläge der BriefwählerEigenverantwortung des Wahlvorstands für die Entscheidung über den Zeitpunkt des Öffnens der Freiumschläge der Briefwähler innerhalb der Vorgaben des § 26 Abs. 1 Satz 1 WOKeine Formvorschriften für die Ladung der Mitglieder des Wahlvorstands durch den Vorsitzenden zu einer Sitzung
BAG, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 7 ABR 42/18
DRsp Nr. 2020/12745
Ort und Zeitpunkt der Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler zur Betriebsratswahl durch den WahlvorstandEinschätzungsprärogative des Wahlvorstands für den Zeitbedarf des Öffnens der Freiumschläge der BriefwählerEigenverantwortung des Wahlvorstands für die Entscheidung über den Zeitpunkt des Öffnens der Freiumschläge der Briefwähler innerhalb der Vorgaben des § 26 Abs. 1 Satz 1 WOKeine Formvorschriften für die Ladung der Mitglieder des Wahlvorstands durch den Vorsitzenden zu einer Sitzung
Orientierungssätze:1. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WO hat der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge der Briefwähler unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe zu öffnen. Besteht nur ein Wahllokal zur persönlichen Abgabe der Stimmen, bedarf es keiner öffentlichen Bekanntmachung von Zeit und Ort der Öffnung der im Rahmen der Briefwahl eingegangenen Freiumschläge durch den Wahlvorstand (Rn. 17).2. § 26 Abs. 1WO gewährt dem Wahlvorstand eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf den Zeitraum, den er voraussichtlich für die nach der Vorschrift gebotenen Handlungen benötigen wird. Im Falle der Anfechtung der Wahl hat das Arbeitsgericht zu prüfen, ob sich die vom Wahlvorstand angestellte Prognose noch innerhalb seines Beurteilungsspielraums gehalten hat (Rn. 22).
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