LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.06.2020
3 TaBV 65/19
Normen:
ArbGG § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 108
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 114/18

Originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei elektronischer PersonalaktenführungVerletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers bei ständigem Einsichtsrecht des Betriebsratsvorsitzenden in PersonalakteKein eigenes Recht des örtlichen Betriebsrats bei bestehender Betriebsvereinbarung durch Gesamtbetriebsrat

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 3 TaBV 65/19

DRsp Nr. 2021/1349

Originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei elektronischer Personalaktenführung Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers bei ständigem Einsichtsrecht des Betriebsratsvorsitzenden in Personalakte Kein eigenes Recht des örtlichen Betriebsrats bei bestehender Betriebsvereinbarung durch Gesamtbetriebsrat

1. Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei der Regelung einer unternehmensweit einheitlichen, elektronischen Personalaktenführung fällt in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.2. Die Regelung eines permanenten und uneingeschränkten Einsichtsrechts in die elektronisch geführten Personalakten der Arbeitnehmer für die Betriebsratsvorsitzenden der einzelnen Betriebe in einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 75 Abs. 2 BetrVG unwirksam. Denn mit einer solchen Regelung wird unverhältnismäßig und damit unzulässig in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer eingegriffen.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers und Beteiligten zu 1.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.10.2019 - Az.: 16 BV 114/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 92 Abs. 1;

Gründe

I.

1. - - - - - - - - - - - - 2. - - - - - - - - - - - - 3. 1. 2. 3.