LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.10.2010
7 SaGa 1546/10
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ga 9046/10

Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers; Ausschluss einer Versetzungsbewerberin bei Beförderungsbesetzung; unbegründete Unterlassungsklage bei ermessensfehlerfreier personalpolitischer Entscheidung zur Nachbesetzung einer Stelle

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 7 SaGa 1546/10

DRsp Nr. 2011/6563

Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers; Ausschluss einer Versetzungsbewerberin bei Beförderungsbesetzung; unbegründete Unterlassungsklage bei ermessensfehlerfreier personalpolitischer Entscheidung zur Nachbesetzung einer Stelle

1. Der öffentliche Arbeitgeber kann mit einer Organisationsgrundentscheidung festlegen, ob er eine Stelle durch Umsetzung, Versetzung oder Beförderung ersetzen will. 2. Entscheidet er sich für eine Beförderungsbesetzung, haben Versetzungsbewerber keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (std. Rspr. BVerwG v. 27.03.2010 - 1 WB 37/09).

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01. Juli 2010 - 50 Ga 9046/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: