LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.01.2011
13 Sa 1039/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 33/10

Organisationsentscheidung im Konzern; betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall des Arbeitsplatzes in Konzernunternehmen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 1039/10

DRsp Nr. 2011/4086

Organisationsentscheidung im Konzern; betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall des Arbeitsplatzes in Konzernunternehmen

Eine auf Konzernebene getroffene Organisationsentscheidung, die den Wegfall eines Arbeitsplatzes in einem Konzernunternehmen zur Folge hat, ist nicht als außerbetrieblicher betriebsbedingter Kündigungsgrund zu bewerten. Vielmehr handelt es sich um innerbetriebliche Umstände, sodass die getroffene Organisationsentscheidung vom Arbeitgeber im Einzelnen darzulegen ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 11.05.2010, 7 Ca 33/10, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 35.000,-- € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.07.2009 zum 31.01.2010 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte begründet die Kündigung damit, dass der Arbeitsplatz des Klägers als Leiter Export weggefallen sei.