ArbG Duisburg, vom 21.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 26/89
Ordnungsmittel: Unzulässigkeit eines ausschließlich auf Ordnungsgeld gerichteten Beschlusses
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.1991 - Aktenzeichen 7 Ta 55/91
DRsp Nr. 2002/8906
Ordnungsmittel: Unzulässigkeit eines ausschließlich auf Ordnungsgeld gerichteten Beschlusses
1. Es ist rechtlich nicht zulässig, in einem Beschluss nach § 890ZPO allein ein Ordnungsgeld festzusetzen (ohne ersatzweise Ordnungshaft).2. Für im Beschlussverfahren erwirkte Titel, bei denen sich die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nach den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvorschriften richtet, gilt nichts Abweichendes.3. Eine Festsetzung von Ordnungsgeld mit entsprechender Ordnungshaft ist nur zulässig, wenn in dem Androhungsbeschluss auch die Möglichkeit der ersatzweisen Ordnungshaft erwähnt war.