LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.01.2013
2 Sa 126/12
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 313/10

Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang bei fehlendem Hinweis auf Neugründung der Betriebserwerberin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 126/12

DRsp Nr. 2013/6303

Ordnungsgemäße Unterrichtung über Betriebsübergang bei fehlendem Hinweis auf Neugründung der Betriebserwerberin

1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613a Abs 5 BGB ist es unschädlich, dass die Arbeitnehmer nicht darauf hingewiesen worden sind, dass es sich bei dem Betriebserwerber um eine Neugründung handelt. Dies folgt bereits aus der Möglichkeit der Einsichtnahme in das Handelsregister. 2. Der Hinweis, dass die Standorte mit "einer Auftragszusage über fünf Jahre abgegeben" werden, enthält keine ausdrückliche oder konkludente Arbeitsplatzgarantie über den genannten Zeitraum.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 14.12.2011 - 4 Ca 313/10 - in Ziffer 1. bis 3. wie folgt abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen nach einem Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsüberganges ein Arbeitsverhältnis besteht.