LAG Nürnberg - Beschluss vom 02.08.2007
5 TaBV 67/06
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 2/06

Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 1 BetrVGNachschieben von Kündigungsgründen im Zustimmungsersetzungsverfahren

LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 5 TaBV 67/06

DRsp Nr. 2021/6431

Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 1 BetrVG Nachschieben von Kündigungsgründen im Zustimmungsersetzungsverfahren

1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat im Verfahren nach § 103 Abs. 1 BetrVG unter genauer Angabe der Kündigungsgründe zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Eine unzureichende Unterrichtung würde trotz etwaiger Zustimmung des Betriebsrats zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. 2. Ein Nachschieben von Kündigungsgründen ohne erneute Beteiligung des Betriebsrats ist betriebsverfassungsrechtlich nicht zulässig. Es können nur nachträglich bekannt gewordene oder entstandene Kündigungsgründe berücksichtigt werden, wenn der Betriebsrat dazu zuvor vergeblich um Zustimmung ersucht worden war.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg, Kammer Aschaffenburg vom 11.10.2006 AZ. 6 BV 2/06 A abgeändert.

2. Der Antrag auf Zustimmung des Antragsgegners zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2;

Gründe:

I.