LAG Köln - Urteil vom 09.07.2013
11 Sa 48/13
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1030/12

Ordnungsgemäße Begründung einer BerufungDarstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sollTeilweise unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den UrteilsgründenUnzulässiger Ausforschungsbeweis zum Nachweis von Arbeitszeiten bei fehlender Darlegung beweiserheblicher Tatsachen

LAG Köln, Urteil vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 48/13

DRsp Nr. 2013/21865

Ordnungsgemäße Begründung einer BerufungDarstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sollTeilweise unzulässige Berufung bei fehlender Auseinandersetzung mit den UrteilsgründenUnzulässiger Ausforschungsbeweis zum Nachweis von Arbeitszeiten bei fehlender Darlegung beweiserheblicher Tatsachen

Einzelfall

1. In der Berufungsbegründung muss für jeden der Streitgegenstände eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung gegeben werden; fehlt diese Begründung zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. 2. Die bloße Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag in der Berufungsbegründung ist unzureichend, ein Berufung insoweit unzulässig. 3. Läuft die Vernehmung der zum Nachweis von Arbeitszeiten benannten Zeugen darauf hinaus, über ihre Aussagen erst die Tatsachen zu gewinnen, die für den (zumindest teilweisen) Erfolg der Klage notwendig sind, handelt es sich bei dem Beweisantritt um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. 4. Ein Beweisantritt kann nicht den Vortrag von Tatsachen ersetzen oder ergänzen; gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen die benannte Beweisperson vernommen werden und Zeugnis geben soll.