LAG Köln - Beschluss vom 13.02.2008
7 Ta 378/07
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1 § 380 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 491
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 925/07

Ordnungsgeldbeschluss bei Nichterscheinen der Partei nach Anordnung des persönlichen Erscheinens - Meistbegünstigungsgrundsatz bei unklarer Rechtsmittelbelehrung - Anhörung einer juristischen Person durch Ladung des gesetzlichen Vertreters - ungenügende Entschuldigung der GmbH-Geschäftsführerin

LAG Köln, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 378/07

DRsp Nr. 2008/14452

Ordnungsgeldbeschluss bei Nichterscheinen der Partei nach Anordnung des persönlichen Erscheinens - Meistbegünstigungsgrundsatz bei unklarer Rechtsmittelbelehrung - Anhörung einer juristischen Person durch Ladung des gesetzlichen Vertreters - ungenügende Entschuldigung der GmbH-Geschäftsführerin

1. Besteht für den potentiellen Rechtsmittelführer eine vom Gericht zu verantwortende Unsicherheit darüber, wann die Rechtsmittelfrist abläuft (weil etwa ein Ordnungsgeldbeschluss sowohl der Geschäftsführerin persönlich als auch dem Prozessbevollmächtigten an verschiedenen Tagen zugestellt wurde), greift zu seinen Gunsten der Grundsatz der Meistbegünstigung ein; das bedeutet, dass die längere der beiden in Frage kommenden Rechtsmittelfristen anzuwenden ist.2. Bei juristischen Personen ist die Anordnung der Anhörung "der Partei" so zu verstehen, dass gemäß § 141 ZPO nur die Anhörung der gesetzlichen Vertreterin in Betracht kommt; folgerichtig richtet sich auch die Sanktion für die Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens gegen die geladene gesetzliche Vertreterin.