LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.05.2009
7 Ta 107/09
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 2; ZPO § 380 Satz 2; BBiG § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 385/09

Ordnungsgeld wegen Ausbleiben des zur Sachverhaltsaufklärung persönlich geladenen Geschäftsführers der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 107/09

DRsp Nr. 2009/14468

Ordnungsgeld wegen Ausbleiben des zur Sachverhaltsaufklärung persönlich geladenen Geschäftsführers der Arbeitgeberin

Hat die Klägerin bereits in der Klageschrift gerügt, ihr sei die Kündigung lediglich in Kopie zugegangen, und hat die Arbeitgeberin unter Beweisantritt vortragen lassen, die ausgehändigte Fotokopie des Kündigungsschreibens weise die Originalunterschrift des Geschäftsführers auf, bedarf es zum Zeitpunkt der Güteverhandlung der weiteren Sachaufklärung durch das Arbeitsgericht anhand des der Arbeitnehmerin zugegangenen Kündigungsschreibens; ist der Geschäftführer der Arbeitgeberin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens und entsprechender Ladung zum Gütetermin nicht erschienen und kann der von der Arbeitgeberin entsandte Prozessbevollmächtigte zur Aufklärung des Schriftformerfordernisses (§ 22 Abs. 2 BBiG) nichts beitragen, steht § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Arbeitgeberin nicht entgegen.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.03.2009, Az.: 2 Ca 385/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 2; ZPO § 380 Satz 2; BBiG § 22 Abs. 2;

Gründe: