LAG Köln - Beschluss vom 24.01.2013
11 Ta 359/12
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 381 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2497/12

Ordnungsgeld; Nachträgliche Entschuldigung für das Fernbleiben

LAG Köln, Beschluss vom 24.01.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 359/12

DRsp Nr. 2013/6617

Ordnungsgeld; Nachträgliche Entschuldigung für das Fernbleiben

- Einzelfall -

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist aufzuheben, wenn eine dem Termin ferngebliebene Partei nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihr unverschuldetes Nichterscheinen hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat.

Tenor

wird auf die sofortige Beschwerde vom 31.10.2012 der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2012 - 13 Ca 2497/12 -aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 381 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die nach §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO statthafte und gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.