LAG Hamm - Beschluss vom 03.05.2007
10 Ta 692/06
Normen:
ZPO § 725 § 890 ; ArbGG § 85 Abs. 1 Satz 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 (2) BV 34/06 - 20.09.2006,

Ordnungsgeld im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bei Verstoß gegen Unterlassungsverfügung durch Arbeitgeberin - Erteilung der Vollstreckungsklausel im Beschwerdeverfahren - Höhe des Ordnungsgeldes bei zahlreichen Verstößen gegen Gleitzeitregelung

LAG Hamm, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 10 Ta 692/06

DRsp Nr. 2007/11674

Ordnungsgeld im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bei Verstoß gegen Unterlassungsverfügung durch Arbeitgeberin - Erteilung der Vollstreckungsklausel im Beschwerdeverfahren - Höhe des Ordnungsgeldes bei zahlreichen Verstößen gegen Gleitzeitregelung

1. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, die ohne vorherige Erteilung einer Vollstreckungsklausel erfolgt, führt nicht zur Nichtigkeit des Vollstreckungsbeschlusses; die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann im Beschwerdeverfahren mit Wirkung ex tunc nachgeholt werden.2. Auch wenn bei Einleitung des Vollstreckungsverfahrens insgesamt 31 Verstöße gegen die Unterlassungsverfügung zur Überschreitung der Gleitzeitregelung vorliegen, erscheint angesichts zahlreicher geringfügiger Verstöße eine Bemessung des Ordnungsgeldes für jeden Einzelverstoß mit 1.000 EUR als zu hoch; ein Betrag von 200 EUR für jeden Verstoß reicht aus, um der Arbeitgeberin vor Augen zu führen, dass weitere Überschreitungen des Gleitzeitrahmens durch die Mitarbeiter ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Betriebsrats nicht hingenommen werden können.

Normenkette:

ZPO § 725 § 890 ; ArbGG § 85 Abs. 1 Satz 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ;

Gründe:

A