LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.06.2009
4 Ta 253/09
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 2; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1, S. 2; ZPO § 380 Abs. 1 S. 2; ZPO § 381 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 203/09

Ordnungsgeld gegen persönlich geladene Partei bei Entsendung eines Bevollmächtigten) Behauptet eine zum persönlichen Erscheinen geladene Partei eine § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Bevollmächtigung eines an ihrer Stelle in den Termin entsandten Vertreters, kann gegen sie wegen ihres Nichterscheinens ein Ordnungsgeld nur dann festgesetzt werden, wenn die Unrichtigkeit der Behauptung zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Ob dies aus der Weigerung des Vertreters, über den Abschluss eine unwiderruflichen Vergleiches in dem Termin zu entscheiden, geschlossen werden kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab.

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 253/09

DRsp Nr. 2009/16812

Ordnungsgeld gegen persönlich geladene Partei bei Entsendung eines Bevollmächtigten) Behauptet eine zum persönlichen Erscheinen geladene Partei eine § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Bevollmächtigung eines an ihrer Stelle in den Termin entsandten Vertreters, kann gegen sie wegen ihres Nichterscheinens ein Ordnungsgeld nur dann festgesetzt werden, wenn die Unrichtigkeit der Behauptung zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Ob dies aus der Weigerung des Vertreters, über den Abschluss eine unwiderruflichen Vergleiches in dem Termin zu entscheiden, geschlossen werden kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab.

Behauptet eine zum persönlichen Erscheinen geladene Partei eine § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Bevollmächtigung eines an ihrer Stelle in den Termin entsandten Vertreters, kann gegen sie wegen ihres Nichterscheinens ein Ordnungsgeld nur dann festgesetzt werden, wenn die Unrichtigkeit der Behauptung zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Ob dies aus der Weigerung des Vertreters, über den Abschluss eine unwiderruflichen Vergleiches in dem Termin zu entscheiden, geschlossen werden kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2009 - 24 Ca 203/09 - aufgehoben.