Die zulässige Beschwerde (§§ 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; 141 Abs. 3 Satz 1, 380; 567 Abs. 1 ZPO) ist erfolgreich.
Nach §§ 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann gegen eine Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet ist, ein Ordnungsgeld wie gegen einen nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Diese Festsetzung setzt voraus, dass das persönliche Erscheinen ordnungsgemäß angeordnet worden war. Daran fehlt es hier.
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