LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.01.1995
7 Ta 212/94
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 26.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4195/93

Ordnungsgeld gegen persönlich geladene Partei

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.1995 - Aktenzeichen 7 Ta 212/94

DRsp Nr. 2002/2589

Ordnungsgeld gegen persönlich geladene Partei

»1. Wird vom Gericht das persönliche Erscheinen "der Parteien" angeordnet, so muss in Bezug auf eine juristische Person als Partei, wenn diese juristische Person durch mehrere Personen gesetzlich vertreten wird, aus der Anordnung hervorgehen, ob sämtliche Vertreter oder gegebenenfalls welcher von ihnen erscheinen soll. 2. Ob dieser Mangel dadurch geheilt werden kann, dass der Richter in einer späteren Verfügung klarstellt, welcher gesetzliche Vertreter geladen werden soll, kann dahingestellt bleiben. 3. Jedenfalls kann es nicht der die Ladung ausführenden Gerichtsangestellten überlassen bleiben, welchen der gesetzlichen Vertreter sie zum Termin lädt. 4. Im Falle zu 3. ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den geladenen, aber nicht erschienenen gesetzlichen Vertreter nicht zulässig.«

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§§ 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; 141 Abs. 3 Satz 1, 380; 567 Abs. 1 ZPO) ist erfolgreich.

Nach §§ 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann gegen eine Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet ist, ein Ordnungsgeld wie gegen einen nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Diese Festsetzung setzt voraus, dass das persönliche Erscheinen ordnungsgemäß angeordnet worden war. Daran fehlt es hier.