LAG Hamm - Beschluss vom 24.09.2009
8 Sa 658/09
Normen:
ZPO § 141 Abs. 3;
Vorinstanzen:

Ordnungsgeld gegen Organvertreter bei fehlender Ermächtigung des Rechtsanwaltes zu vorbehaltlosem Vergleichsabschluss

LAG Hamm, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 658/09

DRsp Nr. 2010/1467

Ordnungsgeld gegen Organvertreter bei fehlender Ermächtigung des Rechtsanwaltes zu vorbehaltlosem Vergleichsabschluss

1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie die Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens betreffen nicht die verfahrensbeteiligte juristische Person, sondern deren gesetzliche Vertreter (im Anschluss an LAG Köln, 13.02.2008, 7 Ta 378/07, NZA-RR 2008, 491 und LAG Hessen, 15.02.2008, 4 Ta 39/08 gegen LAG Hamm, 25.01.1999, 1 Ta 727/98, MDR 1999,825). 2. Die abschließende Verfahrenserledigung durch streitiges Urteil steht der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei nicht entgegen, wenn nach den konkreten Umständen des Falles eine umfassende Erledigung des Streitstoffs einschließlich bereits zu Tage getretener, noch nicht rechtshängig gemachter Streitpunkte ernstlich in Betracht gekommen wäre (Abgrenzung zu BAG, 20.08.2007, 3 AZB 50/05, NZA 2008, 1151).

Tenor

Gegen den Vorstand der Klägerin, Herrn M2 G1, wird wegen nicht entschuldigten Ausbleibens im Termin vom 24.09.2009 gemäß § 141 Abs. 3 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 3;

Gründe

I