I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 25.09.2006. Zum Gütetermin hat das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten "gemäß § 141 ZPO " angeordnet.
Nachdem nur der Rechtsanwalt der Beklagten im Gütetermin erschienen war, der mit der Festsetzung eines Kammertermins zur mündlichen Verhandlung endete, hat der Vorsitzende durch Beschluss
"den zu heute nicht erschienen Geschäftsführer der Beklagten in ein Ordnungsgeld von 400,00 EUR genommen".
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