Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also statthaft; sie erweist sich auch im Übrigen insgesamt als zulässig.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens vorliegend ordnungsgemäß erfolgt, zum einen förmlich deshalb, weil zutreffend der Geschäftsführer der Beklagten persönlich geladen worden ist. Denn Adressat der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist zwar regelmäßig die Partei; bei juristischen Personen ist aber der gesetzliche Vertreter zu laden (siehe Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 5. Auflage 2006 L Rz. 231 = Seite 2457).
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