Auf die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn H. J. P., wird der gegen ihn persönlich ergangene Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 20.01.2015 aufgehoben.
I.
Im Beschwerdeverfahren ist streitgegenständlich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Geschäftsführer der Beklagten persönlich.
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