LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.02.2015
5 Ta 27/15
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 51 Abs. 2; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 380 Abs. 1 S. 2; ZPO § 381 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2015, 461
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1466 c/14

Ordnungsgeld gegen die beklagte juristische Person bei Ausbleiben des zur Sachaufklärung persönlich geladenen GmbH-Geschäftsführers im Gütetermin

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.02.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 27/15

DRsp Nr. 2015/5580

Ordnungsgeld gegen die beklagte juristische Person bei Ausbleiben des zur Sachaufklärung persönlich geladenen GmbH-Geschäftsführers im Gütetermin

1. Ist die Partei eine juristische Person (hier: GmbH), ist bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 ArbGG deren gesetzlicher Vertreter zu laden.2. Durch die persönliche Ladung zum Termin wird der Geschäftsführer einer GmbH nicht zur Partei selbst. Vielmehr wird dessen Prozessverhalten der Partei gemäß § 51 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Bleibt mithin der persönliche geladene Geschäftsführer der GmbH dem Termin fern, kann nach § 141 Abs. 3 ZPO nur gegen die Partei selbst, d.h. gegen die GmbH, ein Ordnungsgeld verhängt werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn H. J. P., wird der gegen ihn persönlich ergangene Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 20.01.2015 aufgehoben.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 51 Abs. 2; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 380 Abs. 1 S. 2; ZPO § 381 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 35 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Im Beschwerdeverfahren ist streitgegenständlich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Geschäftsführer der Beklagten persönlich.