LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.03.2005
2 Ta 82/05
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 3 § 380 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1581/04

Ordnungsgeld gegen die ausgebliebene Partei bei erforderlicher Sachaufklärung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 82/05

DRsp Nr. 2005/6327

Ordnungsgeld gegen die ausgebliebene Partei bei erforderlicher Sachaufklärung

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei erfolgt zu recht, wenn das Arbeitsgericht die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht nur zur Herbeiführung eines Vergleiches sondern auch zur Aufklärung des Sachverhaltes getroffen hat.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 3 § 380 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Der Beklagte war bei der Klägerin als Kraftfahrer beschäftigt. Die Klägerin hat am 26.10.2004 vor dem Arbeitsgericht Flensburg Klage gegen den Beklagten erhoben und Rückzahlung von 1.802 EUR gefordert. Hierbei soll es sich um zu Unrecht erhaltene Spesen handeln.