LAG Hamm - Beschluss vom 15.11.2010
1 Ta 591/10
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 380 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 556/10

Ordnungsgeld bei Nichterscheinen der Partei wegen Arbeitsunfähigkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 15.11.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 591/10

DRsp Nr. 2011/2190

Ordnungsgeld bei Nichterscheinen der Partei wegen Arbeitsunfähigkeit

1. Mit den Sanktionen des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird die Anordnung des persönlichen Erscheinens als Instrument zur materiellen Prozessleitung und insbesondere zur Aufklärung des Sachverhaltes betont; maßgebliche Kriterium ist dabei das wohlverstandene Eigeninteresse der Partei am Verfahrensfortgang. 2. Abwägungen der Partei bezüglich anderer Umstände, die aus deren Sicht die Nichtteilnahme am Termin vorzugswürdig erscheinen lassen, sind im Rahmen der Frage nach der ausreichenden Entschuldigung der Partei zu berücksichtigen. 3. Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit Reise- und Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen; ein ärztliches Attest über Arbeitsunfähigkeit allein reicht nicht aus, um das Nichterscheinen der Partei im Verhandlungstermin ausreichend zu entschuldigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 28.09.2010 – 2 Ca 556/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 1; ZPO § 380 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen ein gegen sie festgesetztes Ordnungsgeld.