LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.02.2007
2 Ta 39/07
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 85 § 141 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3067/06

Ordnungsgeld bei Nichterscheinen der Partei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens - Zurechnung einer Fehlinformation durch Kanzleiangestellte

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 39/07

DRsp Nr. 2007/9865

Ordnungsgeld bei Nichterscheinen der Partei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens - Zurechnung einer Fehlinformation durch Kanzleiangestellte

»1. Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien zum Zweck der Aufklärung des Sachverhaltes an, so reicht es i.d.R. nicht aus, wenn statt dessen der bevollmächtigte Rechtsanwalt erscheint. 2. Teilt eine Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei der persönlich geladenen Partei auf Anfrage mit, ein persönliches Erscheinen sei nicht erforderlich, so muss die Partei sich diese falsche Auskunft zurechnen lassen.«

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 85 § 141 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes.