Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 25.01.2012 - 4 Ca 44/12 - wird zurückgewiesen.
I. Die beschwerdeführende Beklagte wendet sich gegen einen vom Arbeitsgericht am 25.01.2012 in Höhe 150,00 EUR festgesetztes Ordnungsgeld wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens.
Für die Güteverhandlung der am 12.01.2012 eingereichten Kündigungsschutz- klage wurde das persönliche Erscheinen der Parteien zum Termin am 25.01.2012 angeordnet. In diesem Termin erschien für die Beklagte eine mandatierte Rechtsanwältin.
Im Protokoll der mündlichen Verhandlung sind folgende Feststellungen enthalten:
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