LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.03.2012
6 Ta 43/12
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 2; ZPO § 141 Abs. 2; ZPO § 141 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 44/12

Ordnungsgeld bei Nichterscheinen der Partei im Gütetermin des Kündigungsschutzverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 43/12

DRsp Nr. 2012/7581

Ordnungsgeld bei Nichterscheinen der Partei im Gütetermin des Kündigungsschutzverfahrens

Für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung sind Feststellungen zu deren Dringlichkeit mit ihren Auswirkungen auf den Beschäftigungsbetrieb sowie auch zum Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer erforderlich; ist eine entsprechende aufklärende Äußerung durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung der Partei nicht möglich, ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht rechtsfehlerhaft.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 25.01.2012 - 4 Ca 44/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 S. 2; ZPO § 141 Abs. 2; ZPO § 141 Abs. 3;

Gründe:

I. Die beschwerdeführende Beklagte wendet sich gegen einen vom Arbeitsgericht am 25.01.2012 in Höhe 150,00 EUR festgesetztes Ordnungsgeld wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens.

Für die Güteverhandlung der am 12.01.2012 eingereichten Kündigungsschutz- klage wurde das persönliche Erscheinen der Parteien zum Termin am 25.01.2012 angeordnet. In diesem Termin erschien für die Beklagte eine mandatierte Rechtsanwältin.

Im Protokoll der mündlichen Verhandlung sind folgende Feststellungen enthalten: