Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.11.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I. Die Parteien streiten in der Hauptsache um Vergütungsansprüche und Herausgabeansprüche bezüglich Arbeitspapieren.
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