ArbG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 171/98
Ordnungsgeld - Anwendung des OWiG - Beschwerdebefugnis - Jugendlicher
LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.06.1999 - Aktenzeichen 6 Ta 137/99
DRsp Nr. 2000/8272
Ordnungsgeld - Anwendung des OWiG - Beschwerdebefugnis - Jugendlicher
»1. Ein jugendlicher Zeuge kann gegen einen Ordnungsgeldbeschluß wegen Nichterscheinens vor Gericht selbständig Beschwerde einlegen.2. Bei der Entscheidung, ob ein Ordnungsgeld verhängt wird und wie es gegebenenfalls zu bemessen ist, sind die §§ 46 Abs. 1 OWiG, 3 Abs. 1 JGG entsprechend anzuwenden. «